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Einkaufsbedingungen

ARTIKEL 1 – VORSCHLAG UND ANNAHME

1.1. Die schriftliche Annahme der Bestellung durch den Lieferanten oder der Beginn der Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten bedeutet die Annahme der Bestellung und dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen durch den Lieferanten.

1.2. Jede Änderung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen muss vom Käufer ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden.

ARTIKEL 2 – BONDS UND ZULASSUNG

2.1. Der Lieferant muss den Auftrag gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausführen. Der Lieferant hat den Käufer mit Informationen von Zeit zu Zeit erforderlich, die Käufer im Zusammenhang mit den Lieferungen bereitzustellen und muß auch die Käufer, wenn jederzeit informiert, ist der Lieferant nicht in der Lage oder zu spät oder wird bewusst, jeder Umstand, der ihn in die Lage versetzen könnte, einen Teil seiner Lieferungen nicht oder nur verspätet ausführen zu können.

2.2. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Bestellung jederzeit zu ändern. Jede Änderung dieser Art wird durch eine schriftliche Überarbeitung der Verordnung durchgeführt, die gemäß den in Artikel 1 genannten Verfahren angenommen wird.

2.3. Der Lieferant ist nicht vergeben, zu übertragen, subfornire oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers alle oder einen Teil der Bestellung vergeben und ohne die ausdrückliche schriftliche Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle anderen in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen durch die (Abhängig vom Fall) Übernehmer, Käufer oder Subunternehmer. Die Annahme des Verkaufs durch den Käufer und / oder den Subunternehmer entbindet den Lieferanten nicht von seinen Verpflichtungen und Verpflichtungen, die sich aus der Bestellung ergeben.

ARTIKEL 3 – LIEFERUNG

3.1. Die Lieferungen müssen DDP – Delivered Duty Paid – an die in der Bestellung angegebene Adresse geliefert werden. Das Eigentum an den Lieferungen wird bei Lieferung an die in der Bestellung angegebene Adresse übertragen. Der Übergang des mit den Lieferungen verbundenen Risikos geht gemäß den angegebenen Lieferbedingungen zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über.

3.2. Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Lieferant die Ware (hinsichtlich Beschreibung, Qualität und Menge) an die in der Bestellung angegebene Adresse geliefert hat. Für jede Lieferung durch den Lieferanten muss ein Lieferschein, der die gleichen Rechnungsinformationen enthält, in zweifacher Ausfertigung vom Lieferanten beschafft werden, mit Ausnahme der Angabe des Preises. Die Bestellung gilt als ausgeführt, wenn: (I) alle Lieferungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bestellung geliefert und / oder geliefert und vom Käufer akzeptiert wurden; (II) alle in der Bestellung festgelegten Dokumente und / oder alle Dokumente und Zertifikate, die für die Durchführung und Wartung der Lieferungen gemäß den geltenden Bestimmungen erforderlich sind, sind vom Käufer erhalten und akzeptiert worden.

3.3. Die Lieferungen müssen zu dem in der Bestellung angegebenen Datum geliefert werden. Teil- oder vorzeitige Lieferungen werden nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers angenommen.

ARTIKEL 4 – LIEFERPROGRAMM – VERZÖGERUNGEN

Wenn der Lieferant das Lieferprogramm nicht befolgt, der Käufer sich jedoch entscheidet, den Auftrag nicht zu lösen, kann der Käufer den Lieferanten ohne vorherige Ankündigung um Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Wertes des Lieferanten bitten Bestellung, ohne Steuern, für jeden Tag der Verspätung, bis zu einem Maximum, für jede einzelne Verspätungshypothese, entsprechend 10% des Auftragswertes. Sie haben eine automatische Entschädigung zwischen dem Wert der Strafen und dem Betrag, der dem Käufer noch immer vom Schuldner geschuldet wird, unabhängig davon, ob diese Beträge zum Zeitpunkt des Ausgleichs zu zahlen sind oder nicht. Das Recht des Bestellers, Ersatz eines weiteren Schadens zu verlangen, wird ebenfalls erlassen, einschließlich im Falle der Anwendung und Zahlung der Strafe für verspätete Lieferung.

ARTIKEL 5 – TEILLIEFERUNG – LIEFERUNTERSCHIED

5.1. Wenn der Lieferant liefert nur einen Teil des Ordens oder wenn nur ein Teil der Lieferung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Ordens ist, kann der Käufer nach seiner Wahl, gilt Artikel 4 Prognose nicht auf diejenigen Teile des Ordens begrenzt geliefert oder von den Anforderungen in der Bestellung abweichen.

5.2. Im Falle einer teilweisen oder abweichenden Lieferung haben die Bestimmungen dieser Klausel keinen Einfluss auf das Recht des Käufers, (I) den gesamten Auftrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 16 zu lösen; (II) Ersatz von Schäden, Verlusten, Kosten oder Auslagen verlangen, die infolge des Versäumnisses des Lieferanten entstanden sind; und / oder (III) verlangen die Anwendung von Sanktionen, die auf den Gesamtwert der Bestellung berechnet werden, ohne Steuern.

ARTIKEL 6 – LIEFERANTENVERPFLICHTUNGEN VOR DEM VERSAND

6.1. Der Lieferant wird dem Käufer oder den vom Käufer angegebenen Personen freien Zugang zu seiner eigenen Anlage oder zu seinen Subunternehmern oder Subunternehmern oder zu jedem anderen Ort, an dem mit der Bestellung zusammenhängende Tätigkeiten durchgeführt werden, gewähren, um den Status von Ausführung des Ordens und dessen Fortschritt.

6.2. Mitarbeiter oder Angestellte, die vom Lieferanten ernannt werden, bleiben in der vollen Verantwortung des Lieferanten, auch wenn sie, um die mit dem Auftrag eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, mit dem Käufer oder einem seiner Kunden zusammenarbeiten müssen.

ARTIKEL 7 – VERPACKUNG – TRANSPORT

7.1. Der Lieferant ist verantwortlich für die Verpackung der Lieferungen und für die Überprüfung, dass die Lieferungen in einer angemessenen Weise montiert, verpackt und geschützt sind.

7.2. Der Lieferant muss für jede Sendung ein Inventar erstellen. Das Inventar muss alle Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Pakete erforderlich sind (Einzelheiten der Bestellung, Art und Menge der Lieferungen, Name des Spediteurs, Einzelheiten der Lieferung), wie in der Bestellung angegeben.

7.3. Sollten die Lieferungen während ihrer Lagerung, ihres Transports, ihrer Lieferung oder in jedem Fall vor ihrer Abnahme beschädigt werden, verpflichtet sich der Lieferant, auf eigene Kosten und Gefahr für jeden beschädigten oder verloren gegangenen Gegenstand innerhalb von die im Lieferplan vorgesehenen Bedingungen. Der Käufer kann, unbeschadet der Ausübung der Rechte oder Rechtsbehelfe, die aufgrund gesetzlicher Nichterfüllung gesetzlich vorgesehen sind, nach seinem Ermessen a) die Bestellung ohne Vorankündigung oder Entschädigung kündigen; (b) die Lieferungen abzulehnen; (c) die Zahlung ganz oder teilweise zurückzuhalten.

ARTIKEL 8 – PREISE

Die in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich als Pauschalpreis, fest und nicht revidierbar, nach Abzug der Preisnachlässe, und enthalten in jedem Fall (ohne Ausnahme): Steuern und Abgaben, Lagerung, Verpackung, Versicherung, Zoll und Transport bis zur Lieferadresse . Die Währung der im Auftrag angegebenen Beträge ist auch die Zahlungswährung. Die Preise unterliegen keiner Änderung, abhängig von Änderungen der Wechselkurse oder anderweitig.

ARTIKEL 9 – ABRECHNUNG

9.1. Der Lieferant stellt Rechnungen in dreifacher Ausfertigung aus, die dem Käufer an die in der Bestellung angegebene Adresse zugestellt werden.

9.2. Den Rechnungen muss eine Dokumentation beiliegen, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags bestätigt und folgende Angaben enthalten muss:

1) Alle Referenzen, Nummer und Datum der Bestellung und des zugehörigen Projekts;

2) eine vollständige Beschreibung der Lieferungen sowie die Nummer und das Datum des Lieferscheins;

3) Der Preis der Lieferungen, ohne Steuern, der Betrag der Mehrwertsteuer, Steuern, Versicherungen und Zollgebühren, sowie der Preis inklusive Steuern und alle anwendbaren Rabatte;

4) das Datum, an dem die Zahlung gemäß dem folgenden Artikel 10 zu leisten ist; und ganz allgemein alle Informationen, die in der Rechnung angegeben werden müssen, um den geltenden Rechtsvorschriften zu entsprechen.

9.3. Der Käufer behält sich vor, fehlerhafte Rechnungen in Substanz und / oder Form nicht anzunehmen.

ARTIKEL 10 – ZAHLUNG

10.1. Sofern der Auftrag nichts anderes vorsieht und die Bestimmungen des Auftrags ordnungsgemäß erfüllt sind, werden Rechnungen, die den Bestimmungen des vorstehenden Artikels 9 entsprechen, innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag des Eingangs beglichen.

10.2. Der Käufer hat das Recht, eine Rechnung mit einer Summe zu verrechnen, die der Lieferant dem Käufer aufgrund der Bestellung schuldet oder eine andere Sicherheit zu leisten.

10.3. Die Zahlung des im Vertrag für die gelieferten Lieferungen festgelegten Preises durch den Käufer stellt keine Abnahme dar und entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und seinen Verpflichtungen.

ARTIKEL 11 – GARANTIE

11.1. Der Lieferant garantiert dem Käufer, dass die Lieferungen (I) vollständig mit den Bestimmungen der Bestellung, Spezifikationen, Projekten und der zugehörigen Dokumentation übereinstimmen; (II) die besten industriellen Praktiken und geltenden Normen sowie die geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich etwaiger Ausfuhrbestimmungen) einhalten; (III) frei von Konstruktions-, Material-, Fertigungs-, Konstruktions- oder Installationsfehlern sind; und (IV) sind neu und zur bestimmungsgemäßen Verwendung geeignet.

11.2. Die Garantie hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Lieferungen in Betrieb genommen werden (Artikel 13).

11.3. Der Lieferant verpflichtet sich, fehlerhafte Teile der Lieferungen auf seine Kosten unverzüglich zu ersetzen. Für jede nach den Bestimmungen der vertraglichen Garantie oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen Garantie ersetzten Teile gilt die gleiche Gewährleistungsklausel wie in diesem Artikel 11. Die Kosten für die Rücksendung der fehlerhaften Teile an den Lieferanten gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile und andere Teile, die während des gesamten Betriebs der Lieferungen benötigt werden, zu liefern. Wenn der Lieferant Mängel oder Nichtübereinstimmungen nicht unverzüglich beseitigt, kann der Käufer alle erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchführen.

11.4. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die gesamte Zeit, in der die Lieferungen außer Betrieb sind, ab dem Tag, an dem der Käufer den Lieferanten aufgefordert hat, Maßnahmen zur Behebung des Mangels oder der Nichtkonformität bis zum Zeitpunkt der Lieferung zu ergreifen Frage werden wieder in Dienst gestellt. Wenn ein wesentlicher oder wesentlicher Teil eines Gegenstands der Lieferung während der Garantiezeit repariert oder ersetzt werden muss, erstreckt sich die Verlängerung und Erneuerung der Garantie auf die Gesamtheit dieses Teils der Lieferung.

ARTIKEL 12 – HAFTUNG UND VERSICHERUNG

12.1. Der Lieferant haftet gegenüber dem Käufer und einem Dritten und stellt den Käufer von jeglichem Verlust, Schaden, Kosten und Ausgaben jedweder Art (ob direkt, indirekt, materiell, immateriell, physisch oder anderweitig) frei und ob sie vom Käufer, vom Lieferanten oder einem Dritten erlitten werden, die sich aus dem Verstoß des Lieferanten gegen seine Verpflichtungen, die durch den Auftrag begründet wurden, oder durch eine rechtswidrige Handlung oder Nichterfüllung ergeben. Der Lieferant haftet für die Folgen seiner eigenen Fehler, selbst wenn er seinen Mitarbeitern, Managern, Verwaltern, Beauftragten, Subunternehmern und / oder Lieferanten zuzurechnen ist.